Unsere Preise.
Nach § 64 und 72 des Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung erlässt – die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Wert des Objektes, um im Interesse des Auftraggebers und des Steuerberaters eine angemessene Gebühr festzusetzen.
Für die einzelnen Tätigkeitsfelder gelten unterschiedliche Vorschriften dieser Gebührenverordnung. Für einen ersten Überblick über die entstehenden Gebühren, haben wir nachfolgend die Gebührentabellen auszugsweise aufgeführt. Bitte haben Sie Verständnis, dass es sich hierbei nur um unverbindliche Gebühren handeln kann. Gerne erstellen wir Ihnen im Vorwege ein verbindliches Angebot. Sprechen Sie uns einfach an.
Die nachfolgend aufgeführten Beträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (z.Zt. 19%):
Buchhaltung (§ 33 StBVV, Tabelle C):
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag aus Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes
Lohnbuchhaltung (§ 34 StBVV):
Erstmalige Erfassung der Personalstammdaten einmalig: 12,00 Euro je AN
Monatliche Lohnkonten/ Lohnabrechnung:
Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer |
Preis pro Monat je Arbeitnehmer |
1 bis 5 Arbeitnehmer | 15,00 Euro |
6 bis 25 Arbeitnehmer | 12,00 Euro |
26 bis 50 Arbeitnehmer | 11,00 Euro |
51 bis 100 Arbeitnehmer | 10,00 Euro |
ab 101 Arbeitnehmer | 9,00 Euro |
Bescheinigungen / Kurzarbeitergeldabrechnungen: 15,00 je AN
Jahresabschluss ( § 35 StBVV, Tabelle B)
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
Entwurf eines Anhangs (§ 35 StBVV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
Erstellungsbericht (§ 35 StBVV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
Einnahme- Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (§ 25 StBVV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, mindestens 12.500,00 Euro
Einkommensteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 Euro
zzgl. eines Honorars pro Einkunftsart (§ 27 StBVV, Tabelle A), Gegenstandswert ist pro Einkunftsart der jeweils höhere Betrag aus Einnahmen oder Werbungskosten, mindestens 8.000,00 Euro
Gewerbesteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust.
Hinzu kommen ggf. Gebühren für die Zerlegungserklärung, mindestens 8.000,00 Euro
Körperschaftsteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, mindestens 16.000,00 Euro
Umsatzsteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert sind 10 % der Jahres-Nettoumsätze, mindestens 8.000 Euro
Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 Euro
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist der Wert des Erbes vor Abzug der Schulden und Lasten, mindestens 16.000,00 Euro
Kapitalertragsteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der steuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens 4.000,00 Euro
Steuerliche und wirtschaftliche Beratung
Nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad gem. Vereinbarung