Wir sind für Sie da

Unsere Preise.

Nach § 64 und 72 des Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften an eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung erlässt – die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Wert des Objektes, um im Interesse des Auftraggebers und des Steuerberaters eine angemessene Gebühr festzusetzen.

Für die einzelnen Tätigkeitsfelder gelten unterschiedliche Vorschriften dieser Gebührenverordnung. Für einen ersten Überblick über die entstehenden Gebühren, haben wir nachfolgend die Gebührentabellen auszugsweise aufgeführt. Bitte haben Sie Verständnis, dass es sich hierbei nur um unverbindliche Gebühren handeln kann. Gerne erstellen wir Ihnen im Vorwege ein verbindliches Angebot. Sprechen Sie uns einfach an.

Die nachfolgend aufgeführten Beträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (z.Zt. 19%):

Buchhaltung (§ 33 StBVV, Tabelle C):
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag aus Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes

Lohnbuchhaltung (§ 34 StBVV):
Erstmalige Erfassung der Personalstammdaten einmalig: 12,00 Euro je AN
Monatliche Lohnkonten/ Lohnabrechnung:

Anzahl der insgesamt
beschäftigten Arbeitnehmer
Preis pro Monat
je Arbeitnehmer
1 bis 5 Arbeitnehmer 15,00 Euro
6 bis 25 Arbeitnehmer 12,00 Euro
26 bis 50 Arbeitnehmer 11,00 Euro
51 bis 100 Arbeitnehmer 10,00 Euro
ab 101 Arbeitnehmer 9,00 Euro

Bescheinigungen / Kurzarbeitergeldabrechnungen: 15,00 je AN

Jahresabschluss ( § 35 StBVV, Tabelle B)
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung

Entwurf eines Anhangs (§ 35 StBVV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung

Erstellungsbericht (§ 35 StBVV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung

Einnahme- Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG (§ 25 StBVV, Tabelle B)
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, mindestens 12.500,00 Euro

Einkommensteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 Euro
zzgl. eines Honorars pro Einkunftsart (§ 27 StBVV, Tabelle A), Gegenstandswert ist pro Einkunftsart der jeweils höhere Betrag aus Einnahmen oder Werbungskosten, mindestens 8.000,00 Euro

Gewerbesteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust.
Hinzu kommen ggf. Gebühren für die Zerlegungserklärung, mindestens 8.000,00 Euro

Körperschaftsteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, mindestens 16.000,00 Euro

Umsatzsteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert sind 10 % der Jahres-Nettoumsätze, mindestens 8.000 Euro

Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 Euro

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist der Wert des Erbes vor Abzug der Schulden und Lasten, mindestens 16.000,00 Euro

Kapitalertragsteuererklärung (§ 24 StBVV, Tabelle A)
Gegenstandswert ist die Summe der steuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens 4.000,00 Euro

Steuerliche und wirtschaftliche Beratung
Nach Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad gem. Vereinbarung

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Unser Anspruch

Was uns von anderen Kanzleien unterscheidet:

Fristen und Termine einzuhalten sollte für jeden Kollegen selbstverständlich sein. Auch sein „Handwerk“ wird jeder Kollege verstehen, aber

  • Wie sieht es mit der Erreichbarkeit aus?
    Wir sind von Montag bis Freitag von morgens 7 Uhr bis abends 18 Uhr für Sie da. Nach vorheriger Terminabsprache stehen wir Ihnen auch gerne am Wochenende oder zu anderen Uhrzeiten zur Verfügung. Flexibilität wird bei uns groß geschrieben.
  • Was bezahlen Sie?
    Je nach Zeiteinsatz wird die Gebühr bei jedem Steuerberater höher oder niedriger ausfallen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Vorarbeiten übernehmen können und so bares Geld sparen. Erfassen Sie z.B. ihre Belege selbst und geben uns die Datei zur weiteren Bearbeitung.
  • Rechtliche Beratung
    Aufgrund der zusätzlichen Qualifikation von Herrn Oliver Henning (Rechtsanwalt) kann dieser Sie auch umfassend in allen rechtlichen Fragen beraten.